Vereinssatzung „von Meisterhand e.V.“
PDF zum Download: Satzung „von Meisterhand e.V.“ Stand 05/21
Beitragsordnung als PDF zum Download: Beitragsordnung „von Meisterhand e.V.“ Stand 05/20
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen von Meisterhand – Verein für Integration, Bildung und Kunsthandwerk.
2) Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt danach den Zusatz e.V.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §52 der Abgabenordnung.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
Die Förderung von Jugendhilfe, die Hilfe für Aussiedler, Spätaussiedler, die Förderung sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Integration von Migrantinnen vornehmlich türkischer Herkunft, Bildung und Qualifizierung dieser für den Arbeitsmarkt. Die Förderung von arbeitslosen Frauen und Schülerinnen, die Perspektiven für ihr Leben benötigen, steht im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit. Die Zusammenarbeit basiert auf der Ausübung diverser Handarbeitstechniken, die in der türkischen Kultur tief verwurzelt sind.
3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:
• die Erhaltung und Überlieferung alter, zumeist vom Aussterben bedrohter Handarbeitstechniken. Dabei liegt der Fokus im Besonderen auf den türkischen Häkeltechniken Dantel, Ine Oyasi und Mekik.
• die Förderung der Berufsbildung von Migrantinnen oder anderer sozial oder gesellschaftlich benachteiligter Frauen.
• die Förderung des Kulturaustausches
• die Förderung von Migrantinnen in gesellschaftspolitischen, kulturellen und sozialen Fragen, insbesondere die Sprachförderung aller Altersgruppen
• die bewusstseinsbildende Öffentlichkeitsarbeit in den Medien (Presse, Radio, TV) für ein ausländerfreundliches Denken und Handeln zur
Beseitigung der Vorurteile der einheimischen Bevölkerung und der türkischen Migrantengruppe.
§ 2.1 Zur Verwirklichung der oben genannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
• Betrieb einer Begegnungsstätte
• Schulung und Fortbildung
• Überlieferte Handarbeitstechniken werden von türkischen Frauen mittels Kursen und Workshops vermittelt.
• Die Migrantinnen werden in selbständiger Tätigkeit geschult.
• Sprachunterricht Deutsch
• Während aller Vereinsaktivitäten wird ausschließlich deutsch gesprochen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung vergeben.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.
2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen vier Wochen an den Vorstand zu richten ist.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
• die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
• Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren.
6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wirksam. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Korporative Mitglieder
1) Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 5 (1)-(6) entsprechend.
2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 7 Fördermitglieder
1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5 (1)-(6) entsprechend.
2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 8 Ehrenmitglieder
1) Auf Vorschlag eines Vereinsmitglieds oder des Vorstandes und mit Mehrheitsbeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Für den Verlust der Ehrenmitgliedschaft gilt § 5 (1)-(6) entsprechend.
2) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
3) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 9 Arbeitsgruppen
1) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.
2) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.
3) Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.
4) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 10 Beiträge und Vereinsfinanzen
1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung ergibt. Diese wird jeweils in den Mitgliederversammlungen festgelegt und abgestimmt.
2) Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein, hernach jeweils zum 1. Februar des Folgejahres fällig. Er ist auf das vereinseigene Konto zu überweisen.
3) Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung jährlich auf der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Anfrage Auskunft über die
Finanzlage des Vereins.
4) Die laufenden Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt.
5) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten i.d.R. ehrenamtlich und dürfen aus der Vereinskasse nur Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen erhalten. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten, siehe hierzu §4, Absatz 3. Für die Mitarbeit an besonderen Projekten kann der Vorstand eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe dem voraussichtlichen Zeitaufwand und der Verantwortung für die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen soll.
§ 11 Zuwendungen
Der Verein kann von staatlichen oder privaten Stellen finanzielle Zuwendungen entgegennehmen, doch dürfen weder die Entgegennahme der Beträge noch die daran geknüpften Bedingungen den Zweck des Vereins beeinträchtigen.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
1) mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von wenigstens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
• Wahl und Abwahl des Vorstandes
• Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin
• Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin
• Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin
• Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins
einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (
Reisekosten, Kopierkosten etc.)
• Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand
• Entlastung des Vorstandes,
• Bestätigung von Arbeitsgruppen
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des
Vereinszweckes und des Programms
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und die
Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dasvom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Eine der drei Personen erfüllt die Aufgabe des Schatzmeisters oder Schatzmeisterin.
2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die
Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
5) Der Vorstand wird auf Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooptation selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
10) Der gemeinsame Vorstand kann bei Bedarf durch nur eines seiner durch die Mitglieder-/ Gründungsversammlung bzw. den Gesamtvorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied gerichtlich bzw. in einzelnen Rechtsgeschäften vertreten werden.
§ 15 Beirat
Der Vorstand kann mit Vertretern aus dem öffentlichen Leben (Kultur, Medien, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft etc.) einen Beirat berufen.
§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer oder Kassenprüferin.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Berufsbildung.
Stand 05.05.2021